§ 1 – Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen Sportclub Lüchow von 1861 e.V. (SC Lüchow). Er führt diesen Namen seit dem 23. April 2004. Der Verein hat seinen Sitz in Lüchow. Das Gründungsdatum des Vereins ist der 11. Mai 1861. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen (Reg. Nr. 120028). Die Vereinsfarben sind rot-blau. Im weiteren Verlauf dieser Satzung wird aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form gewählt; nichts desto weniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
(2) Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports in seiner Gesamtheit. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Kinder und Jugendlichen zu. Für den Bereich des Reha- und Behindertensports werden die Ziele des Vereins in § 4 (auf besondere Regelung für die Reha- und Behindertensportabteilung (RBSA) erweitert beschrieben.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein legt sich auf, seine Aktivitäten unter Abwägung der Interessen des Sports so auszurichten, dass sie zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Die Integration ausländischer Mitbürger soll gefördert werden.
(5) Die Mitglieder sämtlicher Organe und Helfer können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Vergütungen beschließen die selbstständigen Abteilungen für sich.
(6) Der Verein ist Mitglied der Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der einschlägigen Fachverbände.
§ 2 – Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Mit der schriftlichen Erklärung des Eintritts wird die Satzung anerkannt. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Über den ausschließlich schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Geschäftsstelle des Vereins. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, c) grob unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens, d) Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger Mahnung nach Anhörung der Abteilung.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wenn es um nicht gezahlte Beiträge geht, ansonsten entscheidet der Ehrenrat. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vereinsrat zulässig; Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Vereinsrat entscheidet endgültig. Diese Regelung gilt nicht bei der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
(5) Ausscheidende Mitglieder erhalten vom Verein keinerlei Beiträge, weder eine Rückvergütung der gezahlten Beiträge noch Vermögensanteile oder sonstige Zuwendungen und haben gegebenenfalls Vereinseigentum zurückzugeben.
(6) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: a) Neben der Vereinssatzung sind die Satzungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, zu befolgen. b) Jedes Mitglied hat sich bei Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft erwachsen, sei es im Verhältnis zum Verein oder zu anderen Mitgliedern, vor Anrufung eines ordentlichen Gerichtes den satzungsgemäß vorgesehenen Schlichtungs- und Entscheidungsverfahren zu unterwerfen, im Verhältnis zu anderen Sportvereinigungen oder deren Mitgliedern den vom zuständigen Verband 3 dafür vorgesehenen Sportgerichten bzw. Schlichtungsgremien.
(7) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten und beschlossenen Beiträge sowie Sonderumlagen fristgerecht zu entrichten. Sonderumlagen müssen in der Mitgliederversammlung oder in einer Abteilungsversammlung beschlossen werden.
(9) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(10) Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.
(11) Weitere Ehrungen richten sich nach der Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 3 – Abteilungen
(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der zuständigen Fachverbände und seinen Gliederungen müssen verwirklicht werden.
(3) Die Abteilungsvorstände werden von den Abteilungsmitgliedern für zwei Jahre gewählt. Die Wahlen sind nach § 13 dieser Satzung durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sind nach den §§ 8/6, 10/4, und 10/6 dieser Satzung einzuberufen und zu leiten. Nach § 14 dieser Satzung ist über die Abteilungsversammlung ein Protokoll anzufertigen, das dem Vereinsvorstand vorzulegen ist. Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und sind auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Stimmrecht in den Abteilungsversammlungen haben die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die die Sportart ausüben, die von der betreffenden Abteilung angeboten wird.
(4) Die Abteilungsvorstände überwachen die geordnete Verwahrung und Erhaltung aller der ihnen vom Verein übergebenen Sportgeräte, Einrichtungsgegenstände sowie der Sportbekleidung.
(5) a) Im Verein kann auf Antrag einer Abteilung und durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine in der Haushaltsführung „Selbstständige Abteilung“ gegründet werden. Eine selbstständige Abteilung regelt ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst. Der Jahreskassenbericht der Abteilung fließt in die Jahresbilanz des Vereins ein. b) Wird der Verein für Schäden verantwortlich gemacht, die eine selbstständige Abteilung oder ein von ihr Beauftragter in einer ihm zustehenden Verpflichtung verursacht hat, haftet die selbstständige Abteilung im Innenverhältnis dem Verein gegenüber.
(6) Der Vereinsvorstand ist zu allen Abteilungsversammlungen einzuladen.
§ 4 – Selbständige Abteilungen
(1) Die Reha- und Behindertensportabteilung (RBSA) und die Fußballabteilung haben im Verein den Status „Selbstständige Abteilungen“.
(2) Die selbstständige Haushaltsführung beinhaltet die Führung von Abteilungskonten.
(3) Der Abteilungsleiter der selbständigen Abteilungen, Stellvertreter und Schatzmeister sind als besondere Vertreter gem. § 30 BGB für den Geschäftsbereich der RBSA mit der Maßgabe bestellt, dass jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungs-berechtigt sind. Insoweit sind die Vertretungsbefugnisse des Vereinsvorstandes und weiter bestellter Vertreter eingeschränkt.
(4) Alle dem Verein für die selbstständigen Abteilungen zufließen-den Mittel sind für die Zwecke der Abteilungen zu verwenden; sie sind an die Abteilung weiterzuleiten.
(5) Die RBSA ist berechtigt, für ihre Abteilung eine von der Vereinsregelung abweichende Beitragsgestaltung vorzunehmen. Diese gilt für Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 25 %, für Personen mit ärztlicher Verordnung für Reha-Sport und Ehepartner dieser Personen.
(6) Für die Rehabilitation innerhalb des Angebotes der RBSA ist neben der Pflege und Förderung des Sports in seiner Gesamtheit auch die psychische Rehabilitation Ziel des Vereins. Das Ziel soll insbesondere durch die Gesundheitsbildung in gemeinsamen Veranstaltungen und Fahrten erreicht werden.
(7) Die Fußballabteilung ist berechtigt, für ihre Abteilung eine von der Vereinsregelung abweichende Beitragsgestaltung vorzunehmen. Über Bemessung und Aufteilung von Beiträgen solcher Mitglieder, die sowohl Fußball als auch andere Sportarten im Verein betreiben, entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Fußballvorstand.
§ 5 – Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vereinsrat c) der Vorstand
(2) Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder des Vereinsrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden mindestens einmal im Quartal einberufen.
(4) Der 1. Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn es von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Der 1. Vorsitzende muss den Vereinsrat einberufen, wenn dies von mindestens vier Organmitgliedern verlangt wird.
§ 6 – Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden Schatzmeister. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören weiterhin der Jugendleiter, der Schriftführer.
(2) Der Vorstand hat a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, b) den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen und die Mittel zu bewirtschaften und c) die Beschlüsse der Vereinsorgane umzusetzen, d) über die Aufnahme der Mitglieder zu entscheiden, e) über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen zu entscheiden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Befugnisse der Vorstandsmitglieder enden erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied bestellen. Wählbar sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ämterkombination zwischen dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden mit dem des Schatzmeisters ist unzulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem 2. oder 3. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden erfolgt die Vertretung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister. Im Innenverhältnis gilt, dass einer der 2. oder 3. Vorsitzenden nur zur Vertretung berufen ist, wenn der Vorsitzen-de verhindert ist.
(5) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie. Er erstattet den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht. Er koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen.
(6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen oder ein Vorstandsmitglied hauptamtlich mit der Geschäftsführung beauftragen. In diesem Falle ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
(7) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für jeden grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schaden, insbesondere für solche Schäden, die durch Rechtshandlung des Vorsitzenden dem Verein zugefügt werden und bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Vorstandspflichten hätten abgewendet werden können.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei 6 Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(9) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die interne Vertretungsregelung im Rahmen der Satzung, den Ablauf der Vorstandssitzungen und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.
(10) Der Vorstand hat im Falle von Entscheidungen durch den Ehrenrat das Begnadigungsrecht.
(11) In den Vorstand können auch Nichtmitglieder gewählt werden.
§ 7 – Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat besteht a) aus dem Vorstand lt. § 6, b) den Abteilungsleitern.
(2) Der Vereinsrat beschließt über a) alle grundsätzlichen und wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, b) den Erlass von Richtlinien zur Führung des Vereins und zum laufenden Sportbetrieb, c) Gründung neuer Sportabteilungen, d) Einsprüche gegen Vereinssauschlüsse.
(3) Der Vereinsrat berät den Vorstand. Über die Haushaltsansätze des Vereins wird mit einer Empfehlung für die Mitgliederversammlung beraten.
(4) Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Im Bedarfsfall ist der Vereinsrat berechtigt, weitere Mitglieder in den Vereinsrat zu berufen.
(6) Der Vereinsrat muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn es mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern gefordert wird.
§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst in im ersten Kalenderquartal statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche 7 sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse unter Angabe von Ort, Zeit und der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
(5) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Entgegennahme der Berichte c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Haushaltspläne f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge (6) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: a) Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte b) Entlastung des Vorstandes c) Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftspläne d) Wahl der Vorstandsmitglieder e) Wahl der Kassenprüfer f) Festsetzung der Beiträge und Sonderumlagen g) Satzungsänderungen h) Ernennung von Ehrenmitgliedern i) Genehmigung der Geschäftsordnung j) Wahl und Abberufung des Ehrenrates‘ k) Wahl „Besonderer Vertreter“ gem. § 30 BGB mit Festlegung in Schriftform von Wirkungskreis und Vollmacht mit Ausnahme der besonderen Vertreter der selbstständigen Abteilungen, für die in § 4 und 5 besondere Regelungen getroffen sind l) Auflösung des Vereins
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.
§ 9 – Ehrenrat
(1) Die Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Vereins wird durch den Ehrenrat ausgeübt.
(2) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenrat ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Beteiligten zuständig bei a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, wenn die Schlichtung im Vereinsinteresse geboten erscheint, b) Verletzung oder Gefährdung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied, c) unwürdigen Verhalten eines Mitgliedes.
(4) Zur Entscheidung ist die Mitwirkung von mindestens drei Mit-gliedern des Ehrenrates erforderlich. Vor der Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind nicht anfechtbar und mit ihrer Verkündung wirksam. Sie sind schriftlich niederzulegen, von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterzeichnen und den Beteiligten per Einschreiben zuzustellen. Von jeder Entscheidung ist der Vorstand zu unterrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.
(5) Der Ehrenrat kann erkennen auf: a) Verwarnung b) Verweis c) Aberkennung des Rechtes ein Amt zu bekleiden (auf Zeit oder Dauer) d) Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand hat ein Begnadigungsrecht. Von diesem kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Ehrenrat im Hinblick auf besonders gelagerte Umstände des Falles die Möglichkeit einer Begnadigung nicht ausschließt. (6) Wird der Ehrenrat angerufen, so sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Gerichte nicht vor der Entscheidung des Ehrenrates in Anspruch zu nehmen.
(7) Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung Anwendung.
§ 10– Kassenführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Das Vereinsvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten und in übersichtlicher möglichst einfacher Buchführung nachzuweisen.
(4) Die Belege müssen vom Geschäftsführer abgezeichnet werden.
(5) Nach Schluss des Geschäftsjahres ist ein Abschluss aufzustellen.
§ 11 – Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Gesamtvereins, einschließlich der Bücher und Belege, wird jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch 3 Kassenprüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie müssen nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein. Die Prüfung der Kassen der „Selbstständigen Abteilungen“ mit eigenen Kassenprüfern können auf Stichproben beschränkt werden.
(2) Die Kassenprüfung umfasst den Zeitraum des Geschäftsjahres.
(3) Jeder Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt, bei der Erstwahl jedoch einer nur für ein Jahr. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
(4) Die Kassenprüfer haften nicht für das Ergebnis ihrer Prüfung auf Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.
(5) Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen auf der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung.
§ 12– Haftung und Versicherungspflicht
Der Verein versichert seine Mitglieder gegen Sportunfälle im Rahmen einer Gruppenversicherung über deren Umfang die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 13 – Abstimmung und Wahlen
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitlieder ist unzulässig. Zur Ausübung des aktiven Wahlrechts sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt. Zur Ausübung des passiven Wahlrechts muss ein Mitglied mindestens 18 Jahre alt sein.
(2) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Organversammlungen können in geheimer Abstimmung beschließen, wenn 1/5 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der vorherigen Bekanntgabe in der öffentlichen Einladung zur Mitgliederversammlung und einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig. (6) Werden für eine Wahl mehrere Personen vorgeschlagen und es erhält kein Vorgeschlagener die 10 einfache Mehrheit, so findet zwischen beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nicht anwesende Personen können nur mit Ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
§ 14– Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Diese müssen die wesentlichen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer unterschreiben.
§ 15 – Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Gleiche gilt für Sonderumlagen:
(2) Festgesetzte Beiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres zu entrichten.
(3) Sonderumlagen dürfen die Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
(4) Der Zahlungsmodus wird vom Vorstand festgelegt.
§ 16 – Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst. Wenn in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lüchow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und den Sport fördernde Zwecke in Niedersachsen zu verwenden hat. Dies gilt nicht, wenn die außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen vor dem Auflösungsbeschluss einen anderen gemeinnützigen Verwendungszweck in Niedersachsen bestimmt.
§ 17 – Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung, eingetragen am 20.01.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg unter Nummer VR 120028, außer Kraft. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch das Amtsgericht beanstandet werden, so 11 können diese durch Beschluss des Vorstandes unter Aufrechterhaltung ihres zugrundeliegenden Sinnes angepasst bzw. geheilt werden.